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Grundbuchamt

Grundbucheinsicht, Grundbuchausdruck

Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, hat sein „berechtigtes Interesse“ darzulegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind.

Ein berechtigtes Interesse haben grundsätzlich:

  • der/die Eigentümer/in, der/die Erbbauberechtigte/r
  • der/die dinglich (eingetragene) Berechtigte eines in Abteilung II oder III eingetragenen Rechts,
  • Personen, die im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den/die Eigentümer/in, die/den Erbbauberechtigte/n oder dinglich Berechtigten sind (bei Antragstellung vorzulegen),
  • Personen, die im Besitz einer Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten sind (bei Antragstellung vorzulegen).

Bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.

Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, kann auf Antrag einen einfachen oder amtlichen Grundbuchausdruck erhalten. Ein Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdruckes kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax oder persönlich gestellt werden. Per E-Mail sind Anträge nicht möglich.

Für Ihre Antragstellung können Sie das neben/ untenstehende Formular verwenden.

Die Gebühren für einen Grundbuchausdruck betragen:

  • 10,00 € für einen einfachen Ausdruck,
  • 20,00 € für einen amtlichen Ausdruck.

Die Anforderung von Grundbuchauszügen beim Grundbuchamt ist kostengünstiger und zuverlässiger als auf Internetportalen.

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister:

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.

In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


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